Verjährung beim Pflichtteil - Pflichtteil-Erbrecht-Bonn

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Verjährung beim Pflichtteil

Pflichtteil-Info > Pflichtteilsklage
Pflichtteilsansprüche verjähren seit dem 1. Jan. 2010 wie die meisten anderen zivilrechtlichen Ansprüche nach der dreijährigen Regelverjährung.
Beginn der Verjährung beim ordentlichen Pflichtteilsanspruch ist die Kenntnis vom Erbfall und des beeinträchtigten Testaments / Erbvertrags. Ohne Kenntnis bzw. fahrlässige Unkenntnis verjähren die Pflichtteilsansprüche in 30 Jahren.
Wichtig ist zunächst der Beginn der Verjährung zu klären. Dieser ist meist erst der Schluss des Jahres, in dem der Pflichtteilsanspruch entstanden ist und der Pflichtteilsberechtigte von seinem Pflichtteilsanspruch Kenntnis erlangt hat.
Beim Pflichtteilsergänzungsanspruch ist zusätzlich noch die Kenntnis der Schenkung maßgeblich.
Bei dem Anspruch nach § 2329 BGB gegenüber den Beschenkten beginnt die Verjährung bereits mit dem Erbfall. Auf die Kenntnis kommt es hier nicht an!

Wichtig kann es daher sein Maßnahmen zu ergreifen, um die Verjährung zu hemmen oder den Neubeginn herbeizuführen. Eine solche Maßnahme kann die Einreichung einer Pflichtteilsklage sein.
Zeit läuft! - Pflichtteilsansprüche verjähren
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