Pflichtteil des unehelichen / ehelichen (Stief-)Kindes - Pflichtteil-Erbrecht-Bonn

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Pflichtteil des unehelichen / ehelichen (Stief-)Kindes

Pflichtteil-Info > Pflichteilsrecht
Pflichtteilsrecht von Kindern / nichtehelichen Kindern
Kinder, eheliche wie nichteheliche Kinder des Erblassers sind grundsätzlich pflichtteilsberechtigt.
Nicht pflichtteilsberechtigt sind nichteheliche Kinder, die mit dem Erblasser vor dem 1. April 1998 einen vorzeitigen Erbausgleich nach dem bis zum 31. März 1998 geltenden Nichtehelichen-Erbrecht vereinbart und die Ausgleichszahlung auch erhalten haben.

Beispiel: Der Erblasser hinterlässt drei Abkömmlinge. Eines aus erster Ehe, eines aus zweiter Ehe und ein Kind mit einer früheren Geliebten.
Jeder der Kinder würde nach der gesetzlichen Erbfolge jeweils 1/3 Erben. Die jeweilige Pflichtteilsquote würde daher jeweils 1/6 betragen.

Stiefkinder, solange sie nicht adoptiert wurden, sind weder erb- noch pfichtteilsberechtigt.
Ich will auch meinen Pflichtanteil!
Pflichteil für Kinder
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