Mustervorlage-Nachlassverzeichnis
Vorlagen / Muster
Achtung: Das Nachlassverzeichnis ist für den Erben nur als Anregung zu verstehen. Ein Anspruch auf Vollständigkeit besteht nicht. Der Erbe wäre also möglicherweise verpflichtet, weitere Auskünfte zu erteilen.
Dem Pflichtteilsberechtigten stehen grundsätzlich zwei Ansprüche zu: den ordentlichen Pflichtteilsanspruch und den Pflichtteilsergänzungsanspruch, welcher sich auf Schenkungen bezieht.
Dementsprechend ist der auskunftspflichtige Erbe nicht nur verpflichtet, den Nachlass zum Zeitpunkt des Todes mitzuteilen, sondern auch lebzeitige unentgeltliche Zuwendungen des Erblassers.
Das deutsche BGB regelt in § 2311ff BGB, wie das Verzeichnis zu erstellen ist. Im Detail ist vieles Umstritten.
Es bietet sich an, das Nachlassverzeichnis zusammen mit einem Auskunftsverlangen zu verknüpfen (vgl. Muster reines Auskunftsverlangen; bzw. Muster Auskunft und Pflichtteil).
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