Pflichtteilsberechtigte
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Wer ist pflichtteilsberechtigt nach deutschem BGB?
Pflichtteilsberechtigte nach dem deutschen BGB sind die Abkömmlinge, seit 1970 auch die unehelichen Kinder, die Eltern und der Ehegatte des Erblassers, bzw. der eingetragene Lebenspartner seit 2011.
Pflichtteilsberechtigte können sein:
- Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Enkel, Urenkel etc. einschließlich nichtehelicher Kinder, soweit die verwandtschaftliche Beziehung durch Vaterschaftsanerkennung oder Feststellungsklage festgestellt ist, Adoptivkinder bzw. deren Abkömmlinge);
- der Ehegatte des Erblassers, wenn die Ehe zum Todeszeitpunkt noch bestanden hat;
- die Eltern des Erblassers, wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind.
- Enkel sind anspruchsberechtigt, wenn deren Eltern, also Tochter oder Sohn des Erblassers,
- vorverstorben ist,
- die Erbschaft ausgeschlagen haben,
- für erbunwürdig erklärt wurde,
- den Pflichtteil wirksam entzogen bekommen hat oder
- einen Erb- und Pflichtteilsverzicht nur für sich, nicht auch für weitere Abkömmlinge wie für die Enkel erklärt hat.
Geschwister und andere Verwandte wie Nichten, Neffen, Tanten, Onkel, usw. sind nicht pflichtteilsberechtigt.
Nicht jeder der abstrakt Pflichtteilsberechtigte ist, hat einen Pflichtteilsanspruch. Der Pflichtteilsberechtigte müsste auch tatsächlich nach gesetzlicher Erbfolge zum Erben berufen sein. Vor allem kommen entferntere Abkömmlinge nur dann in Frage, solange keine näheren Verwandten vorhanden sind. So hat ein Enkel dann keinen Pflichtteilsanspruch, wenn ein Kind vorhanden ist.
Wer zum Beispiel auf sein Erbrecht verzichtet hat, hat auch keinen Pflichtteilsanspruch mehr.
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