Pflichtteil des Ehegatten - Pflichtteil-Erbrecht-Bonn

Direkt zum Seiteninhalt

Pflichtteil des Ehegatten

Pflichtteil-Info > Pflichteilsrecht
Pflichtteil des Ehegatten des Erblassers
Die Höhe des Pflichtteils des Ehegatten hängt vom Güterstand der Eheleute ab, da dieser den gesetzlichen Erbanspruch beeinflusst. Die Pflichtteilsquote beträgt auch hier die Hälfte des gesetzlichen Erbteils

Im Güterstand der Zugewinngemeinschaft wird beim Tod des Ehegatten der Zugewinn meist pauschal ausgeglichen. Der dem überlebenden Ehegatten zustehende Erbteil wird um ein Viertel erhöht. Wird der Pflichtteil nach dem pauschalierten Zugewinn berechnet, handelt es sich um den „großen Pflichtteil“. Sind Abkömmlinge 1. Ordnung (Kinder, Enkel, ... ) vorhanden, beträgt der große Pflichtteil ¼. Sind nur Abkömmlinge 2. Ordnung (Eltern, ... ) vorhanden, beträgt der große Pflichtteil ⅜.
Voraussetzung für den großen Pflichtteil ist, dass der Ehegatte Erbe aufgrund Gesetzes, Testament oder Erbvertrag wird oder ein Vermächtnis aufgrund einer letztwilligen Verfügung annimmt.
Der überlebende Ehegatte erhält den „großen Pflichtteil“ auch, wenn das Vermächtnis wertmäßig unter dem bleibt, was er als Pflichtteil sonst beanspruchen könnte.

Beispiel: Ehemann Ernst hinterlässt seine Ehefrau Eva und zwei Kinder. Der Nachlasswert beträgt 200.000 Euro. Ernst vermacht Eva 30.000 Euro. Die Kinder erben den Rest.
Nach der gesetzlichen Erbfolge würde Eva die Hälfte der Erbschaft erhalten: ¼ als gesetzliches Erbteil und ein weiteres ¼ als pauschalierten Zugewinnausgleich. Eva kann aufgrund des angenommenen Vermächtnisses den großen Pflichtteil geltend machen, der ¼ des Erbes (50.000 Euro) beträgt.
Sie muss sich allerdings das Vermächtnis von 30.000 Euro anrechnen lassen. Ihr Pflichtteilsanspruch beträgt somit 20.000 Euro.

Ist der überlebende Ehegatte weder Erbe noch Vermächtnisnehmer, kann er nur den „kleinen Pflichtteil“ verlangen, der ohne den pauschalen Zugewinn berechnet wird. Dafür kann er aber noch den tatsächlich erzielten Zugewinn beanspruchen.
Wäre die Ehefrau im Beispiel überhaupt nicht bedacht worden, hätte sie nur einen Anspruch auf ⅛ der Erbschaft, also auf 25.000 Euro. Zusätzlich könnte sie den konkret zu errechnenden Zugewinnausgleich verlangen.

Wenn zwischen den Eheleuten die Zugewinngemeinschaft bestanden hat, kann der überlebende Ehegatte auch bei gesetzlicher Erbfolge den Pflichtteil verlangen, wenn er die Erbschaft ausschlägt. Ist der Zugewinnausgleichsanspruch sehr hoch, kann sich also die Erbausschlagung lohnen!
Die taktische Ausschlagung macht bei den anderen Güterständen keinen Sinn.

Tipp: Als überlebender Ehegatte sollten Sie stets prüfen - bzw. durch einen Fachanwalt für Erbrecht prüfen lassen, ob die Ausschlagung der Erbschaft vorteilhaft ist. Bitte beachten Sie die kurze Ausschlagungsfrist.
Taktische Erb-Ausschlagung des Ehegatten?
Ehegatten
Pflichtteil des Ehegatten - "kleiner Pflichtteil"
Ist der überlebende Ehegatte weder Erbe noch Vermächtnisnehmer, kann er nur den „kleinen Pflichtteil“ verlangen, der ohne den pauschalen Zugewinn berechnet wird. Dafür kann er aber noch den tatsächlich erzielten Zugewinn beanspruchen.
Wäre die Ehefrau im Beispiel überhaupt nicht bedacht worden, hätte sie nur einen Anspruch auf ⅛ der Erbschaft, also auf 25.000 Euro. Zusätzlich könnte sie den konkret zu errechnenden Zugewinnausgleich verlangen.

Wenn zwischen den Eheleuten die Zugewinngemeinschaft bestanden hat, kann der überlebende Ehegatte auch bei gesetzlicher Erbfolge den Pflichtteil verlangen, wenn er die Erbschaft ausschlägt.
Die taktische Ausschlagung macht bei den anderen Güterständen keinen Sinn.

Tipp: Als überlebender Ehegatte sollten Sie stets prüfen - bzw. durch einen Fachanwalt für Erbrecht prüfen lassen, ob die Ausschlagung der Erbschaft vorteilhaft ist. Bitte beachten Sie die kurze Ausschlagungsfrist.
Zurück zum Seiteninhalt