Erbausschlagung - Pflichtteil-Erbrecht-Bonn

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Erbausschlagung

Pflichtteil-Info > Pflichteilsrecht
Achtung! Wer ausschlägt hat grundsätzlich keinen Pflichtteilsanspruch.

Schlägt ein Pflichtteilsberechtigter die Erbschaft aus, hat er meist keinen Pflichtteilsanspruch mehr.
Trotz Ausschlagung können Ehegatten (§ 1371 BGB) und in gewissen Fällen mit Beschränkungen und Beschwerungen belastete Erben oder Vermächtnisnehmer (§ 2307 BGB) einen Pflichtteil fordern.

Zu den Beschränkungen und Beschwerungen zählen Auflagen, Vor– und Nacherbschaft, Testamentsvollstreckung, Teilungsanordnung und Vermächtnisse zugunsten dritter Personen.
Der Erblasser kann den Pflichtteilsberechtigten zum Erben oder Vermächtnisnehmer einsetzen, kann ihn aber gleichzeitig mit Verpflichtungen belasten, so dass er am Ende weniger bekäme, als wenn er nur den Pflichtteil verlangen würde.

Ab dem 1. Januar 2010 wird dem Pflichtteilsberechtigten die Entscheidung, ob er ausschlägt oder den belasteten Erbteil annimmt, erleichtert. Der beschwerte oder belastete Pflichtteilsberechtigte soll immer wählen können, ob er entweder den Erbteil mit allen Belastungen oder Beschwerungen annimmt oder den Erbteil ausschlägt und den Pflichtteil verlangt.
Das Wahlrecht gilt auch für den Erben, dessen Erbteil kleiner oder gleich groß ist wie der Pflichtteil. Bisher konnte er seinen Erbteil ohne Beschränkungen behalten, was durchaus vorteilhaft sein kann. Nun muss er die Belastungen akzeptieren oder ausschlagen, dadurch seine Erbenstellung verlieren und den Pflichtteil fordern.
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Erbe ausschlagen, wo, wie und wann?
Die Ausschlagung kann beim Amtsgericht (Nachlassgericht) des letzten Wohnortes des Erblassers, beim Wohnort des Ausschlagenden oder über den Notar erfolgen.
Die kurze Ausschlagungsfrist beträgt 6 Wochen – nach Kenntnis der Versterbens und des Berufungsgrundes (gesetzliche Erbfolge). Wird eine letztwillige Verfügung beim Nachlassgericht eröffnet, beginnt die Frist mit Zugang der Eröffnungsniederschrift. Hielt sich der Erblasser oder der Erbe zum Zeitpunkt des Versterbens im Ausland auf, beträgt die Ausschlagungsfrist 6 Monate.

Wurde das Erbe ausgeschlagen, kann dieses nur selten wieder rückgängig gemacht werden (Anfechtung der Erbausschlagung).
Die Erbausschlagung sollte nie ohne fachlichen Rat erfolgen, am Besten natürlich vom Fachanwalt für Erbrecht.
Scheuen Sie sich nicht, Rechtsanwalt Dr. Buerstedde zu fragen!
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