Erbe ausschlagen in Bonn - schnell und bedacht handeln! - Pflichtteil-Erbrecht-Bonn

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Erbe ausschlagen in Bonn - schnell und bedacht handeln!

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Anrechung von Schenkungen an den Pflichtteilsberechtigten
Der Pflichtteilsberechtigte muss sich gegebenenfalls Zuwendungen (Schenkungen) des Erblassers auf seinen Pflichtteil anrechnen lassen. Sein Pflichtteil wird also um die anrechnungspflichtige Schenkung gekürzt.
Nicht jede Schenkung ist auf den Pflichtteil anzurechnen. Der Erblasser muss die Anrechnung nach derzeitiger Gesetzeslage bestimmt haben - und zwar entweder vor oder bei der Zuwendung. Eine nachträgliche Bestimmung ist nach derzeitiger Rechtslage nicht möglich. In dem Fall der lebzeitigen Anrechnungsvereinbarung erfolgt die Anrechnung auf den ordentlichen Pflichtteil.
Eigenschenkungen sind lediglich auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch anzurechnen.
Insoweit ist die Unterscheidung zwischen Schenkungen mit Anrechnungsbestimmung und Schenkungen ohne diese Bestimmung wichtig.
Die Anrechnung auf den Erbteil kann, muss aber nicht gleichzeitig eine Anrechnung auf den Pflichtteil bedeuten.

Anders als bei der Pflichtteilsergänzung gibt es für anrechenbare Schenkungen keine 10-Jahresfrist.

Angaben über anrechnungs- oder ausgleichspflichtige Zuwendungen gehören auch in den Vorsorgeordner bzw. Ihre Vorsorgemappe. Das ist vor allem für Ihren Erben wichtig, denn nur so kann er erfolgreich unberechtigte Pflichtteils- oder Ausgleichansprüche abwehren.

Die Qualifizierung von lebzeitigen Zuwendungen und Beurteilung der Folgen für die Pflichtteilsansprüche verlangt einen Experten für Erbrecht.
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