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Pflichtteil zu Lebzeiten - ist immer eine Erwägung wert

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Pflichtteil zu Lebzeiten
Der Pflichtteilsanspruch entsteht erst mit dem Erbfall. Vorher hat ein potentieller Pflichtteilsberechtigter keinen Anspruch auf „seinen“ Pflichtteil. Anders als der Nacherbe hat er auch keine berechtigte Anwartschaft auf den Pflichtteil.
Dennoch kann es sowohl für den künftigen Erblasser bzw. seinen Erben als auch für den Pflichtteilsberechtigten vorteilhaft, wenn der Pflichtteil zu Lebzeiten „ausbezahlt“ wird.

Vorteil des Erblassers: Er kann unabhängig von späteren Pflichtteilsansprüchen die künftigen Erben versorgen, z.B. den überlebenden Ehegatten. Dieser sieht sich dann einem späteren Pflichtteilsanspruch auch nicht mehr gegenüber, wodurch viel Ärger und Kosten erspart werden. Bei der Gestaltung seines Testaments braucht er dann auf diesen Pflichtteilsanspruch keine Rücksicht mehr nehmen.

Vorteil der Pflichtteilsberechtigten: Er erhält den „Pflichtteil“ ggf. lange bevor der Erblasser verstirbt und kann das Geld jetzt schon nutzen. Zum Beispiel wenn er sich selbständig macht, eine Immobilie kauft oder es zu seiner Versorgung nutzt. Der Vorteil für den Pflichtteilsberechtigten besteht vor allem dann, wenn der Erblasser z.B. aufgrund aufwendiger Pflege am Ende seines Lebens keinen pflichtteilsrelevanten Nachlass mehr hat.

Eine Anrechung oder der Verzicht auf den Pflichtteil erfolgt daher bei Schenkungen, bzw. bei der vorweggenommenen Erbfolge.
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