Rechtsschutz im Erbfall - Erstberatung
Kanzlei
Rechtsschutzversicherung - im Erbrecht nur wenig abgesichert!
Sie haben eine Rechtsschutzversicherung. Trägt sie nun die Kosten des Anwalts?
Damit der Anwalt dies beurteilen kann, sollten Sie ihm die Versicherungspolice mitbringen, denn jede Rechtsschutzversicherung ist unterschiedlich.
Regelmäßig wird der Anwalt zunächst versuchen, bei der Rechtsschutzversicherung eine Deckungszusage einzuholen.
Voraussetzung für eine Deckungszusage ist, dass es sich nach den Allgemeinen Bedingungen für Rechtsschutzversicherungen (ARB) um eine versicherte Leistung handelt und dass ein Versicherungsfall eingetreten ist.
Bei den ARB beginnen schon die Unterschiede, denn es gibt ältere Rechtsschutzverträge, die noch den "ARB 75" oder den "ARB 94" unterliegen.
Welche ARB anzuwenden sind, ergibt sich aus dem Versicherungsschein.
In Erbsachen tritt die Rechtsschutzversicherung regelmäßig für die Erstberatung nach einem Todesfall ein.
Beratungs-Rechtsschutz besteht, wenn der Versicherungsfall eingetreten ist. Notwendig ist eine Änderung der Rechtslage des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person. Dabei werden Gesetzesänderungen oder Änderung der Rechtsprechung nicht berücksichtigt. Auch eine veränderte wirtschaftliche Situation des Versicherungsnehmers ist unerheblich.
Mitversichert sind häufig Ehegatten, Lebensgefährten und Kinder, soweit diese im Haushalt der Eltern leben.
Zur Klärung, ob nach einem Erbfall ein Pflichtteilsanspruch besteht oder nicht besteht, dürfte regelmäßig von der Rechtsschutversicherung übernommen werden.
Im Rahmen der erbrechtlichen Erstberatung kann zum Bespiel geklärt werden:
- ob und wer pflichtteilsberechtigt ist,
- wie hoch die Pflichtteilsquote ist,
- ob und inwieweit lebzeitige Zuwendungen bei der Pflichtteilsergänzung zu erfassen sind
- ob ein Erbschein beim Nachlassgericht beantragt werden muss
- wie ein Testament, insbesondere Pflichtteilsstrafklausel oder Erbverträge auszulegen sind.
- ob und wie weit erbrechtliche Auskunfts- und Ausgleichsansprüche bestehen
Die Versicherungen übernehmen die Kosten für die Beratung eines in Deutschland zugelassenen Anwalts, allerdings nur, wenn die Beratung nicht mit einer weiteren kostenpflichtigen Tätigkeit des beauftragten Anwalts einhergeht.
Zu klären ist auch, welche Kosten übernommen werden können, z.B. Kosten für Beratung, Kosten der Bearbeitung, usw.