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Pflichtteil entziehen durch Testament

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Pflichtteil entziehen durch Testament - schwerer als gedacht!
Die Entziehung des Pflichtteils ist nur in sehr eingeschränktem Maße möglich.

Nach der früheren gesetzlichen Regelung - Erbfälle vor dem 1.1.2010 - konnte der Erblasser einem Abkömmling den Pflichtteil entziehen:
  • wenn der Abkömmling dem Erblasser, dem Ehegatten oder einem anderen Abkömmling des Erblassers nach dem Leben trachtet,
  • wenn der Abkömmling sich einer vorsätzlichen körperlichen Misshandlung des Erblassers oder des Ehegatten des Erblassers schuldig macht, im Falle der Misshandlung des Ehegatten jedoch nur, wenn der Abkömmling von diesem abstammt,
  • wenn der Abkömmling sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Erblasser oder dessen Ehegatten schuldig macht,
  • wenn der Abkömmling die dem Erblasser gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht böswillig verletzt,
  • wenn der Abkömmling einen ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel wider den Willen des Erblassers führt.

Entziehung des Pflichtteils nach der Reform

Entziehung des Pflichtteils für Erbfälle nach dem 1.1.2010 (Erbrechtsreform)

Der Erblasser kann einem Abkömmling den Pflichtteil entziehen, wenn der Abkömmling
  • dem Erblasser, dem Ehegatten des Erblassers, einem anderen Abkömmling oder einer dem Erblasser ähnlich nahe stehenden Person nach dem Leben trachtet,
  • sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen bestimmte nahestehende Personen schuldig macht,
  • die ihm dem Erblasser gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflichtböswillig verletzt oder
  • wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt wird und die Teilhabe des Abkömmlings am Nachlass deshalb für den Erblasser unzumutbar ist. Gleiches gilt, wenn die Unterbringung des Abkömmlings in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt wegen einer ähnlich schwerwiegenden vorsätzlichen Tat rechtskräftig angeordnet wird.

Dies gilt entsprechend für die Entziehung des Eltern- oder Ehegattenpflichtteils.

Den Pflichtteil durch den Erblasser in einem Testament zu entziehen ist nicht einfach, da die Entziehungsgründe sehr detailliert aufgenommen werden müssen.
Hier ist die Beratung durch einen Fachanwalt für Erbrecht zu empfehlen. 
Anderseits heißt das auch, dass Pflichtteilsberechtigte eine gute Chance haben, sich erfolgreich gegen die Entziehung zu wenden.
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